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Die Familienpraxis
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PRAXISGEBÜHR / KASSENGEBÜHR

Seit dem 1.1.2004 sind wir aufgrund des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes gezwungen, von unseren Patienten beim ersten Praxiskontakt im Quartal 10 Euro zu kassieren.

Dieses Geld wird für die Krankenkassen eingezogen! Das eingenommene Geld wird den Ärzten vom Gesamthonorar abgezogen! Das heißt, wir verdienen dadurch kein zusätzliches Geld, haben aber einen enormen Verwaltungsaufwand zu leisten (z.B. Quittungen auszustellen), der nicht erstattet wird.

Die sog. "Praxisgebühr" ist einmal im Quartal zu zahlen und an die Bedingung geknüpft, dass Sie weitere Ärzte nur nachÜberweisung aufsuchen. Dabei ist es egal von welchem Arzt Sie sich die Überweisungen ausstellen lassen. Es muß nicht Ihr Hausarzt sein! Sollten Sie jedoch ohne Überweisung weitere Ärzte konsultieren, so müssen Sie jedes Mal erneut 10 Euro entrichten.

Auf Grund dieses Beschlusses kann eine Behandlung daher nur mit Vorlage der Versichertenkarte ("Chipkarte") und Zahlung von 10 Euro, oder Vorlage eines gültigen Überweisungsscheins erfolgen.

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres brauchen diese "Praxisgebühr" nicht zu entrichten.
Auch wenn Sie nur ein Wiederholungsrezept haben möchten, sind die 10 Euro zu bezahlen.




Auch das ist neu
seit dem 1.1.2004:

Sämtliche Befreiungen von der Zuzahlung verlieren zunächst ihre Gültigkeit.

Das gilt auch für die Zuzahlungsregelung von Medikamenten. Bitte beachten Sie, dass die Befreiung jedes Jahr neu beantragt werden muß!

Die Rezeptgebühr beträgt mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro, bzw. 10 % der Kosten des verordneten Medikamentes.

Ferner sind ein großer Teil der Medikamente, die nicht der Verschreibungspflicht durch den Arzt unterliegen, aus der Erstattung durch die Krankenkasse herausgenommen!

Diese Medikamente müssen Sie dann aus eigener Tasche bezahlen!