Seit dem 1.1.2004 sind wir aufgrund des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes gezwungen, von unseren Patienten beim ersten Praxiskontakt im
Quartal 10 Euro zu kassieren.
Dieses Geld wird für die Krankenkassen eingezogen! Das eingenommene Geld wird den Ärzten vom Gesamthonorar abgezogen! Das heißt, wir verdienen dadurch kein zusätzliches Geld, haben aber einen enormen Verwaltungsaufwand zu leisten (z.B. Quittungen auszustellen), der nicht erstattet wird.
Die sog. "Praxisgebühr" ist einmal im Quartal zu zahlen und an die Bedingung geknüpft, dass Sie weitere Ärzte nur nachÜberweisung aufsuchen. Dabei ist es egal von welchem Arzt Sie sich die Überweisungen ausstellen lassen. Es muß nicht Ihr Hausarzt sein! Sollten Sie jedoch ohne Überweisung weitere Ärzte konsultieren, so müssen Sie jedes Mal erneut 10 Euro entrichten.
Auf Grund dieses Beschlusses kann eine Behandlung daher nur mit Vorlage der Versichertenkarte ("Chipkarte") und Zahlung von 10 Euro, oder Vorlage eines gültigen Überweisungsscheins erfolgen.
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres brauchen diese "Praxisgebühr" nicht zu entrichten.
Auch wenn Sie nur ein Wiederholungsrezept haben möchten, sind die 10 Euro zu bezahlen.
|